
Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis
zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen, die
- in Sichtweite des Steuerers
- nicht ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden,
- eine maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund nicht übersteigen und
- deren Gesamtmasse bis zu 25 kg beträgt.
Dabei erfolgt die im Einzelfall erforderliche Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem (§ 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG), dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO erlaubnispflichtig ist.
Für den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen ohne Verbrennungsmotor bis 10 kg Gesamtmasse kann eine allgemeine Erlaubnis erteilt werden, wenn das Gerät nicht über
- Menschenansammlungen,
- Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS),
- Justizvollzugsanstalten und militärischen Anlagen,
- Industrieanlagen und Kraftwerken betrieben wird.
Die Erteilung der Allgemeinerlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen wird durch einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt erteilt, der mit den erforderlichen Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Hinweisen verbunden wird.
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Quelle: "Niedersächsiche Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr" Stand: 09.11.2017